top of page

DIE LG

DIE GRÜNDUNGSURKUNDE

urkunde.jpg

VERLEIHUNG DER EHRENPLAKETTE DES KREIS AHRWEILER

ehrenplakette.jpg

SATZUNG

Vereinbarung der Leichtathletik-Gemeinschaft Kreis Ahrweiler

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 3. Dezember 1986 in Bad Neuenahr-Ahrweiler gegründete Zusammenschluss von Leichtathleten führt den Namen „Leichtathletik-Gemeinschaft Kreis Ahrweiler“ (LG).

  2. Die LG ist ein sportlicher Zusammenschluss Leichtathletik treibender Vereine im Kreis Ahrweiler.

  3. Die LG hat ihren Sitz am Wohnort des/der Kassenwartes/tin .

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die LG fördert die Leichtathletik im Kreis Ahrweiler im Breiten- und Spitzensport. Sie ist eine Interessen- und Wettkampfgemeinschaft.

  2. Die LG ermöglicht die Bildung von Staffeln und Mannschaften. Sie übernimmt die Meldung zu Leichtathletik-Meisterschaften bei denen unter LG Kreis Ahrweiler gestartet werden muss. Alle übrigen Meldungen werden vom jeweiligen Mitgliedsverein durchgeführt und finanziell ausgeglichen.

  3. Die LG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Die LG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der LG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der LG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der LG kann jeder Leichtathletik treibende Verein des Kreises Ahrweiler werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Mitgliederbeschluss (einfache Mehrheit). Das Startrecht wird in der Leichtathletikordnung des Deutschen Leichtathletik-Verbandes geregelt.

§ 4 Beendigung des Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedsvereins ist nur am Ende eines Kalenderjahres nach vorheriger vierteljährlicher Kündigung möglich.

  2. Ein Mitgliedsverein kann nach vorheriger Anhörung der Mitgliederversammlung aus der LG ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe der LG.

  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der LG oder groben unsportlichen Verhaltens.

  3. wegen unehrenhafter Handlungen.

  1. Ein Ausschluss nach Ziffer 2 bedarf einer Zweidrittelmehrheit der in der jeweiligen Sitzung anwesenden Mitglieder.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung entspricht der jährlichen Bestandserhebung der angeschlossenen Vereine an den Leichtathletik-Verband. Für je angefangene 50 Mitglieder steht dem Verein 1 Stimme zu. Als Vorstandsmitglieder sind Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.

§ 6 Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorstand der LG einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe der Gemeinschaft

Organe der Gemeinschaft sind: a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt

  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitgliedsvereine schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedsvereine beschlussfähig.

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsvereine gefasst.

  3. Das Stimmrecht ist in § 5 geregelt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten/der Präsidentin

dem Kassenwart/der Kassenwartin

dem /der Meldewart/tin

und je einem Vertreter/einer Vertreterin der angeschlossenen Mitgliedsvereine. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Präsident/die Präsidentin und der/die Kassenwart/tin Sie vertreten die LG gerichtlich und außergerichtlich. Jede/-r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Das Stimmrecht im Vorstand ist in der Finanzordnung geregelt. Eine Vorstandssitzung findet mindestens jährlich statt und ist mit einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

2. LG Vorsitz

Der Vorsitz wird im Team durch die bei Meisterschaften aktiven Leichtathletikvereine übernommen. Jeder der aktiven Leichtathletikvereine beteiligt sich mit mindestens einer Person am Vorsitz.

Das Team hält mindestens 2 Arbeitssitzungen pro Jahr ab.

§ 12 Wahlen

Präsident/-in, Kassenwart/-in, Kassenprüfer/-innen und Meldewart/-in werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Kassenwart und Meldewart können auch in Personalunion gewählt werden.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse der LG wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/-innen geprüft. Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts/der Kassenwartin und des Vorstandes.

§ 14 Ordnung

Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die LG eine Geschäfts- und Finanzordnung. Die Geschäfts- und Finanzordnung, sowie Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 15 Auflösung der LG

Die Auflösung der LG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitgliedsvereine anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen der Mitgliedsvereine beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der LG fällt ihr Vermögen an den Leichtathletik-Verband Rheinland e.V. Koblenz, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leichtathletik verwendet werden muss.


Geschäfts- und Finanzordnung der LG Kreis Ahrweiler

  1. Alle Leichtathleten bleiben Mitglieder ihrer Stammvereine und bezahlen dort ihre Mitgliedsbeiträge.

  2. Die Leichtathleten sind nur noch für die LG startberechtigt. Ausnahme: Bei Volksläufen kann für den Stammverein gestartet werden.

  3. Es kann nur jemand für die LG starten, wenn er/sie einen Startpass hat (derzeit ab U14). Der Startpass ist vom Stammverein zu beantragen und zu bezahlen.

  4. Die LG ist bemüht, die Mitgliedsvereine finanziell zu entlasten.

  5. Startgelder für Meisterschaften werden aus der LG-Kasse entrichtet.

  6. Fahrten zu Meisterschaften und vereinsübergreifende Maßnahmen der Jugendarbeit im Rahmen der LG können nach Kassenlage und entsprechendem Beschluss des Vorsitz führenden Teams bezuschusst werden.

  7. Bei Meisterschaften nimmt der Meldewart/die Meldewartin der LG die Meldungen der Stammvereine entgegen und leitet sie weiter. Durch die EDV unterstützte Meldung ist auch eine Meldung direkt durch den Mitgliedsverein nach Absprache mit dem Meldewart möglich. Der Meldewart/Die Meldewartin ist berechtigt , die im direkten Zusammenhang mit Meldungen stehenden Bankangelegenheiten durchzuführen und die Meldungen im Namen der LG zu unterzeichnen

  8. Werden Meisterschaften von einem Stammvereinen ausgerichtet, erfolgt ein Hinweis auf die Mitgliedschaft in der LG.

  9. Neben den Meisterschaften können die Vereine auch weiterhin in eigener Regie Sportveranstaltungen ausrichten. Auch hier erfolgt ein Hinweis auf die Mitgliedschaft in der LG.

  10. Der Versicherungsschutz läuft über den Stammverein, dem der Aktive angehört. Das betrifft auch alle Funktionsträger der LG.

  11. Abwerbungen unter Mitgliedsvereinen sind unzulässig.

 

Die LG kann nur dann fruchtbare Arbeit leisten, wenn zwischen ihr und den Mitgliedsvereinen eine echte Partnerschaft besteht, die getragen wird von Vertrauen und dem Willen zu guter Zusammenarbeit.

bottom of page